BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Antrag auf Besuch einer örtlich unzuständigen öffentlichen Schule


Leistungsbeschreibung

Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren Einzugsbereich sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler kann aus wichtigem Grund der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen öffentlichen Schule gestattet werden.

Die Entscheidung erfolgt durch den zuständigen Schulträger bzw. die zuständige Schulbehörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Abwägung des Kindeswohls, der schulorganisatorischen Belange sowie vorhandener Kapazitäten.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:

  • die zuständige Schule schwer erreichbar ist,
  • besondere soziale Umstände bestehen,
  • spezielle Interessen, Begabungen oder Förderbedarfe besser berücksichtigt werden können,
  • andere erhebliche persönliche Gründe vorliegen.

Allgemeine Wünsche oder organisatorische Gründe allein reichen in der Regel nicht aus.

  • Schulpflicht oder beabsichtigte Aufnahme an einer öffentlichen Schule in Mecklenburg-Vorpommern

  • Antragstellung durch:

    • Erziehungsberechtigte oder

    • volljährige Schülerinnen bzw. Schüler

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes (Einzelfallentscheidung), z. B.:

    • erhebliche Erreichbarkeitsprobleme,

    • besondere soziale oder familiäre Umstände,

    • besondere Förderbedarfe oder Begabungen,

    • sonstige schwerwiegende Gründe.

Eine Genehmigung erfolgt nur, wenn öffentliche Interessen (z. B. Schulorganisation, Kapazitäten) nicht entgegenstehen.

  • Antrag möglichst frühzeitig vor Einschulung bzw. Schuljahresbeginn stellen.

  • Teilweise setzen Schulträger konkrete Fristen (z. B. vor Aufnahmeentscheidungen).

  • Bei Schulwechseln während des Schuljahres: unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes.

  • § 46 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) – örtlich zuständige Schule

  • ggf. ergänzend:

    • Schulentwicklungsplanung der kommunalen Schulträger

    • Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungen der Schulträger

Grundsätzlich ist die Schule des Einzugsbereichs zu besuchen; eine Ausnahme ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.