Hinweisgebersystem der Landeshauptstadt Schwerin
Hinweisgebersystem der Landeshauptstadt Schwerin
Leistungsbeschreibung
Das Meldeverfahren steht allen Personen offen, die hinreichend begründete Hinweise auf unethisches und/oder ungesetzliches Verhalten von uns, unseren Beschäftigten oder unmittelbaren und auch mittelbaren Lieferanten abgeben möchten. Lieferanten sind alle natürlichen und juristischen Personen, die mit der betreffenden Stelle bzw. einem ihrer Lieferanten in einer Rechtsbeziehung stehen bzw. standen und auf dieser Grundlage Leistungen erbringen bzw. erbrachten.
Erfasst werden u. a. Meldungen mit Hinweisen zu folgenden Angelegenheiten:• Faires und ethisches Verhalten, Interessenkonflikte
• Arbeitnehmerrechte inkl. Betriebsvereinbarung
• Vorenthaltung eines angemessenen Lohns
• Korruption/Bestechung (wie z. B. Kickbacks)
• Diskriminierung, (sexuelle) Belästigung, psychischer Missbrauch
• Manipulation der (Finanz-)Buchhaltung
• Wettbewerbs-/Kartellrecht
• Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
• Körperliche Gewalt
• Sabotage/Vandalismus
• Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
• Beeinträchtigung des Whistleblower-Systems, z. B. Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower,
• Verletzung der Vertraulichkeit oder der Meldepflicht
• IT-Sicherheit/Cyberkriminalität
• Unerlaubter privater Gebrauch von betrieblichem Eigentum/Leistungen
• Steuerhinterziehung/-betrug
• Technische Compliance (Produkt Compliance)
• Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, persönliche Bereicherung
• Anfragen/Vorschläge zu potenziell schwerwiegenden Sachverhalten
• Missachtung von Arbeitsrecht, Koalitionsfreiheit, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit sowie Umweltrechte
• Export- und Importkontrolle inkl. Sanktionen
• Menschenrechte
Verfahrensablauf
Nach Abgabe einer Meldung über die Integrity-Plattform erhält der/die Meldende (nachstehend als „hinweisgebende Person“ bezeichnet) spätestens sieben Tage nach Eingang des Hinwei-ses eine Eingangsbestätigung. Dies erfolgt bei Nutzung des elektronischen Hinweisgeberpor-
tals über ein elektronisches Postfach, wenn die hinweisgebende Person für sich ein Nutzer-konto angelegt hat. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhält sie im Zusammenhang mit der Eingabe ihrer Meldung. Die Einrichtung des Nutzerkontos eröffnet ihr einen Zugang zu einem abgesicherten Postfach und damit eine Möglichkeit zur weiteren geschützten Kommu-nikation mit der betreffenden Stelle.
Nach Abgabe einer Meldung über die Integrity-Plattform erhält der/die Meldende (nachstehend als „hinweisgebende Person“ bezeichnet) spätestens sieben Tage nach Eingang des Hinwei-ses eine Eingangsbestätigung. Dies erfolgt bei Nutzung des elektronischen Hinweisgeberpor-
tals über ein elektronisches Postfach, wenn die hinweisgebende Person für sich ein Nutzer-konto angelegt hat. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhält sie im Zusammenhang mit der Eingabe ihrer Meldung. Die Einrichtung des Nutzerkontos eröffnet ihr einen Zugang zu einem abgesicherten Postfach und damit eine Möglichkeit zur weiteren geschützten Kommu-nikation mit der betreffenden Stelle.
Nach erfolgter Erstprüfung wird der Hinweis von der fallkoordinierenden Stelle bearbeitet. Während der Bearbeitung des Hinweises können Rückfragen entstehen. Es wird empfohlen, dass die hinweisgebende Person über die Integrity Plattform mit der bearbeitenden Abteilung in Kontakt bleibt und für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht. Gemäß § 17 Hin-SchG soll spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs des Hinweises eine Rück-meldung an die hinweisgebende Person zum Bearbeitungsstand erfolgen.
Rechtsgrundlage
Hinweisgeberschutzgesetz
Was sollte ich noch wissen?
Es werden keine Repressalien von Vertretern der betreffenden Stelle bzw. deren Beschäftig-ten, seitens Lieferanten oder auch Dritten gegen hinweisgebende Personen toleriert. Perso-nen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Hinweise geben, unterliegen nicht dem Hinweisgeberschutz. Die hinweisgebende Person ist nach Hinweisgeberschutzgesetz ge-schützt, sobald die Meldung sich auf einen in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG (Hin-weisgeberschutzgesetz) einbezogenen Bereich bezieht. Sollte sich der Hinweis nicht auf die-sen Anwendungsbereich beziehen, wird der Sachverhalt trotzdem durch die Fallbearbeiter weiterverfolgt und bearbeitet.
Hinweise / Besonderheiten
An dieser Stelle wird auch betont, dass gemäß § 38 HinSchG vorsätzlich falsche Hinweise verboten sind und mit Bußgeldern belegt werden können.