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offline - Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Leistungsbeschreibung

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

  • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
  • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

§40 Absatz 1 Verordnung über Anlagen zum umgng mit wassergeährdenden Stoffen (AwSV)

https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__40.html