Anzeige nach §14 SprengG über die Aufnahme des Vertriebs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
Anzeige nach §14 SprengG über die Aufnahme des Vertriebs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
Leistungsbeschreibung
Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 lagern oder vertreiben möchten, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige dient der Überwachung des sicheren Umgangs mit Feuerwerkskörpern sowie der Einhaltung sprengstoffrechtlicher Vorschriften.
Die Dienstleistung umfasst die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über:
- den Verkauf von Feuerwerk der Kategorien F1 und F2,
- die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände,
- die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen.
Die zuständige Behörde kann weitere Nachweise oder Informationen anfordern, sofern diese für die Prüfung erforderlich sind.
Verfahrensablauf
- Das Unternehmen reicht die Anzeige mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen ein
- Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und die eingereichten Nachweise
- Gegebenenfalls werden ergänzende Unterlagen oder Informationen angefordert
- Die Anzeige wird registriert und ordnungsrechtlich bewertet
- Bei festgestellten Mängeln können Auflagen oder Maßnahmen angeordnet werden
An wen muss ich mich wenden?
Fachdienst Ordnung Landeshauptstadt Schwerin
Voraussetzungen
- Gewerbliche Tätigkeit im Bereich Verkauf oder Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
- Einhaltung der Anforderungen nach dem Sprengstoffgesetz und den zugehörigen Verordnungen
- Geeignete Lager- und Verkaufsräume
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Lagerung oder des Verkaufs erfolgen.
Rechtsgrundlage
- Sprengstoffgesetz (§ 14 SprengG)
- Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengZustLVO M-V)
Hinweise / Besonderheiten
- Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie F2 an Verbraucher ist grundsätzlich nur zu den gesetzlich festgelegten Verkaufszeiten zulässig
- Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände unterliegt besonderen Sicherheitsanforderungen
- Änderungen der Lagerbedingungen oder Verkaufsstellen sollten der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden
- Die Einhaltung aller brandschutz- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Unternehmens
· Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.
· Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
- Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderliche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.