Schlichtung - Schlichtung bei Streit mit Telekommunikations-Anbieter
Schlichtung - Schlichtung bei Streit mit Telekommunikations-Anbieter
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.
Sie können einen Antrag auf Schlichtung bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation stellen, wenn Sie bereits selbst erfolglos versucht haben, die Angelegenheit mit Ihrem Anbieter zu klären. Zu den Telekommunikations-Anbietern zählen vor allem Internet-, Mobilfunk- und Festnetz-Anbieter.
Aus Ihrem Antrag muss sich ergeben, dass Ihr Anbieter möglicherweise eine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Die Schlichtungsstelle kann aktiv werden, wenn diese Verpflichtung mit bestimmten Vorschriften des Telekommunikationsrechts zusammenhängt, welche dem Kundenschutz dienen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- Ihr Anschluss gestört ist,
- die Datenübertragungsrate zu gering ist oder
- andere vertraglich zugesagte Leistungen nicht eingehalten werden,
- die Rechnung zu beanstanden ist,
- Sie mit Ihrem Anbieter über die Beendigung von Verträgen oder Vertragslaufzeiten streiten.
Bevor die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation ein Schlichtungsverfahren eröffnet, prüft sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann zum Beispiel nicht aktiv werden, wenn Ihr Anliegen keinen Bezug zu den kundenschützenden Regelungen des Telekommunikationsrechts hat.
Verfahrensablauf
Ihren Schlichtungsantrag können Sie online, per De-Mail, per E-Mail oder per Post einreichen. Bitte nutzen Sie vorzugsweise das Online-Antragsformular.
Um den Antrag online zu stellen:
- Füllen Sie den Online-Antrag der Schlichtungsstelle Telekommunikation auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und fügen Sie die nötigen Dokumente bei.
- Die Schlichtungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens vorliegen.
- Wenn eine Schlichtung möglich ist, erhalten sowohl Sie als auch Ihr Anbieter die Gelegenheit, die jeweilige Sichtweise darzustellen.
- Das Verfahren ist für beide Parteien freiwillig. Daher muss es beendet werden, wenn Ihr Telekommunikations-Anbieter seine Teilnahme am Verfahren verweigert.
- Das Verfahren wird in der Regel im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
- In vielen Fällen bietet der Anbieter von sich aus eine individuelle Lösung an, um den Streit beizulegen.
- Wenn der Anbieter keine solche Lösung anbietet, erarbeitet die Schlichtungsstelle einen individuellen Schlichtungsvorschlag, um eine gütliche Einigung zu erreichen.
- Wenn Sie und Ihr Telekommunikations-Anbieter den Schlichtungsvorschlag annehmen, beendet die Bundesnetzagentur das Schlichtungsverfahren.
- Wenn die Parteien diesen Vorschlag nicht annehmen, bleibt Ihnen die Möglichkeit offen, zu Gericht zu gehen.
Wenn Sie Ihren Antrag per De-Mail, E-Mail oder per Post stellen wollen:
- Laden Sie das Formblatt „Antrag auf Schlichtung gemäß § 47a Telekommunikationsgesetz“ von der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter. Hinweis: Die ergänzenden Erläuterungen aus dem Online-Antrag stehen Ihnen hierbei nicht zur Verfügung.
- Füllen Sie das Formblatt aus und fügen Sie die benötigten Unterlagen bei.
- Schicken Sie Antrag und Unterlagen per De-Mail, E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind dieselben wie beim Online-Verfahren.
Voraussetzungen
Sie befinden sich mit Ihrem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Streit darüber, ob er Ihnen gegenüber eine Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation kann ein Schlichtungsverfahren eröffnen, wenn
- bei dem Sachverhalt ein Zusammenhang mit bestimmten Regelungen des Telekommunikationsrechts zum Kundenschutz besteht,
- Sie beim Anbieter schon selbst erfolglos versucht haben, eine Einigung zu erreichen,
- Sie bereit sind, sich in dem Schlichtungsverfahren auf eine Kompromisslösung einzulassen,
- Sie zum selben Streitgegenstand bisher noch kein Schlichtungsverfahren beantragt haben,
- in Ihrer Streitsache noch keine Klage vor einem Gericht erhoben wurde,
- das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits nicht ungeeignet ist. Ungeeignet ist das Verfahren vor allem dann, wenn der Streitgegenstand keine kostengünstige und schnelle Einigung erwarten lässt,
- der Antrag nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder mutwillig erscheint. Das gilt vor allem, wenn
- der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft,
- der Streit bereits beigelegt ist,
- zum Streit bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Sachverhalt unterschiedlich, zum Beispiel:
- Vertrag und geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters
- Auftragsbestätigung
- beanstandete Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise
- Kündigungsschreiben oder Kündigungsbestätigung
- Prüf- und Messprotokolle Ihrer Breitbandmessung
- Auftrag für den Umzug eines Telekommunikationsanschlusses
- Auftrag zur Rufnummernportierung
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
Welche Gebühren fallen an?
- Das Schlichtungsverfahren ist für Sie und für Ihren Anbieter kostenfrei.
- Jede Partei trägt die Kosten selbst, die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind, beispielsweise Telefonkosten, Briefporto oder sonstige Aufwendungen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für das Einreichen Ihres Schlichtungsantrags gibt es keine Frist. Allerdings darf Ihr Anspruch noch nicht verjährt sein. Bei einer strittigen Rechnung müssen Sie diese innerhalb von 8 Wochen beim Anbieter beanstanden und können dann, wenn mit Ihrem Anbieter keine Klärung möglich ist, einen Schlichtungsantrag stellen.
Während des Verfahrens setzt die Schlichtungsstelle den Parteien für ihre Stellungnahmen in der Regel jeweils eine Frist von 3 Wochen.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer hängt vor allem davon ab, ob der Schlichtungsantrag vollständig ist, die Parteien ihre Stellungnahmen zeitnah und vollständig einreichen und kompromissbereit sind.
Vom Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens dauert ein Schlichtungsverfahren im Durchschnitt etwa 7 Wochen.
Der Zeitraum zwischen den Stellungnahmen der Parteien und dem Schlichtungsvorschlag beträgt durchschnittlich etwa 4 Wochen.