Gewerbe - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (gewerbliches Führungszeugnis) beantragen
Gewerbe - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (gewerbliches Führungszeugnis) beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Gewerbezentralregister ist kein Register, welches sämtliche Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland erfasst.
Es ist nicht mit dem bei örtlichen Ordnungsbehörden (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amtsverwaltung) geführten Gewerberegister zu verwechseln, welches alle Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben, beinhaltet
Im Gewerbezentralregister werden Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Verwaltungsentscheidungen rund um die Gewerbetätigkeit erfasst. Das Gewerbezentralregister ist also quasi das Strafregister der Gewerbetreibenden. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister benötigen Sie unter anderem, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe beantragen, an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen möchten oder für private Bewerbungen.
Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung ( GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
- um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
- Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Beanstandungen gegen Form und Inhalt der Eintragung sind stets an die entscheidende Stelle und nicht an die Registerbehörde zu richten. Der Registerbehörde steht keine materiell rechtliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Inhalts einer getroffenen Verwaltungs- oder Bußgeldentscheidung zu.