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Parken - Bewohnerparkausweis beantragen


Leistungsbeschreibung

Als Bewohner können Sie für Ihr oder ein von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).

Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.

Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.

Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.

Spezielle Hinweise

Gemäß § 4 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Schwerin:
(1) Für einen Bewohnerparkausweis wird ab 01.07.2024 eine jährliche Gebühr von 60,00 € festgelegt. Ab 01.01.2025 gilt eine jährliche Gebühr von 120,00 €.
(2) Ein Bewohnerparkausweis wird nur an Antragsteller mit Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnung in der entsprechenden Bewohnerparkzone ausgegeben.
(3) Bewohner mit Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht oder einer Länge über 5,50 m sind nicht anspruchsberechtigt.

Die Umschreibung einer gültigen Bewohnerparkkarte auf ein neues Kennzeichen oder eine Ersatzausstellung wegen Verlust ist online nicht möglich. Die Umschreibung des Kennzeichens und die Ersatzausstellung muss durch den Antragsteller oder eine bevollmächtigte Person unter Vorlage der bisherigen Bewohnerparkausweis im Original persönlich im Bürgerbüro der Landeshauptstadt Schwerin vorgenommen werden.

Die Gebühr für die Umschreibung oder Ersatzausstellung beträgt 5,00 Euro.

Gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 35 hat Jeder Bewohner einen Anspruch auf nur einen Parkausweis, daher ist die Beantragung einer zweiten Bewohnerparkkarte unzulässig.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro unter buergerbuero@schwerin.de oder 0385/545-1111.

Was mache ich, wenn ich Besuch bekomme?

Ich hole mir eine Besucherparkkarte. Antragsteller ist auch hier der Bewohner.

Die Kosten betragen

  • bis zu 1 Woche: 15,30 €,
  • bis zu 2 Wochen: 20,40 €,
  • bis zu 4 Wochen: 30,70 €


Besucherparkkarten gibt es nur für Besuch, der nicht im Nahverkehrsbereich Schwerin wohnhaft ist.
Besucherparkkarten können für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr pro Haushalt beantragt werden.

Der Anwohner stellt einen Antrag, unter Angabe: des Namens, des KFZ-Kennzeichens sowie die Dauer des Besuches.

Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.

Eine Antragstellung durch Dritte ist mit einer Vollmacht möglich.

Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

Für die Erteilung der Bewohnerparkausweise sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig.

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.

  • Der Antragsteller muss im Bewohnerparkbereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen - die angemeldete Nebenwohnung kann ausreichen (die Entscheidung hierüber treffen die Kommunen satzungsgemäß).
  • Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
  • Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kfz-Kennzeichen in einem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden.
  • Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug).

Nähere Informationen erteilen die zuständigen Stellen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief),
  • gegebenenfalls schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters zur dauerhaften Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Antragsteller, wenn dieser nicht Halter desselben ist.
  • Bei Beantragung durch einen Vertreter: Vollmacht
Spezielle Hinweise
  • bei dauerhafter Nutzungsüberlassung muss der Führerschein des Antragsstellers vorgelegt werden.
  • zur Prüfung der Unterschrift des Überlassers ist eine Kopie des Personalausweises des Fahrzeughalters mitzubringen.

Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen EUR 10,20 - 30,70 pro Jahr, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Postversand und ähnliches.

Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen treffen.

Spezielle Hinweise
  • Für einen Bewohnerparkausweis wird ab dem 01.07.2024 eine jährliche Gebühr von 60,00 € festgelegt
  • Ab dem 01.01.2025 gilt eine jährliche Gebühr von 120,00 €.

Der Bewohnerparkausweis ist zeitlich begrenzt.

keine Angaben

  • § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 29 ff.
  • Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
  • § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz i. V. m. Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
Gebührentabelle für Dienstleistungen des BürgerBüro Schwerin
Nutzungsüberlassung
SEPA-Lastschriftmandat Bewohnerparkausweis
Vollmacht

Die Umschreibung einer gültigen Bewohnerparkkarte auf ein neues Kennzeichen oder eine Ersatzausstellung wegen Verlust ist online nicht möglich. Die Umschreibung des Kennzeichens und die Ersatzausstellung muss durch den Antragsteller oder eine bevollmächtigte Person unter Vorlage der bisherigen Bewohnerparkausweis im Original persönlich im Bürgerbüro der Landeshauptstadt Schwerin vorgenommen werden.

Die Gebühr für die Umschreibung oder Ersatzausstellung beträgt 5,00 Euro.  

Gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 35 hat Jeder Bewohner einen Anspruch auf nur einen Parkausweis, daher ist die Beantragung einer zweiten Bewohnerparkkarte unzulässig. 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro unter buergerbuero@schwerin.de oder 0385/545-1111.

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern  

01.02.2023