Parken - Bewohnerparkausweis beantragen
Parken - Bewohnerparkausweis beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Bewohner können Sie für Ihr oder ein von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.
Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.
Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Erteilung der Bewohnerparkausweise sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief),
- gegebenenfalls schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters zur dauerhaften Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Antragsteller, wenn dieser nicht Halter desselben ist.
- Bei Beantragung durch einen Vertreter: Vollmacht
Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin
- bei dauerhafter Nutzungsüberlassung muss der Führerschein des Antragsstellers vorgelegt werden.
-
zur Prüfung der Unterschrift des Überlassers ist eine Kopie des Personalausweises des Fahrzeughalters mitzubringen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen EUR 10,20 - 30,70 pro Jahr, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Postversand und ähnliches.
Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen treffen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Bewohnerparkausweis ist zeitlich begrenzt.
Rechtsgrundlage
- § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 29 ff.
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz i. V. m. Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
Was sollte ich noch wissen?
Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin
Was mache ich, wenn ich Besuch bekomme?
Ich hole mir eine Besucherparkkarte. Antragsteller ist auch hier der Bewohner.
Die Kosten betragen
- bis zu 1 Woche: 15,30 €,
- bis zu 2 Wochen: 20,40 €,
- bis zu 4 Wochen: 30,70 €
Besucherparkkarten gibt es nur für Besuch, der nicht im Nahverkehrsbereich Schwerin wohnhaft ist.
Besucherparkkarten können für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr pro Haushalt beantragt werden.
Der Anwohner stellt einen Antrag, unter Angabe: des Namens, des KFZ-Kennzeichens sowie die Dauer des Besuches.
Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.
Eine Antragstellung durch Dritte, d.h. mit Vollmacht, ist nicht möglich.