Geburt anzeigen (Geburtsanzeige für Erstbeurkundung)
Geburt anzeigen (Geburtsanzeige für Erstbeurkundung)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, anzuzeigen.
WICHTIGER HINWEIS:
Der Onlinedienst dient zur Vorbereitung und Kontaktaufnahme. Aus rechtlichen Gründen muss die Anzeige zusätzlich ausdruckt und unterschrieben an das Standesamt gesendet werden.
Die Erklärung zur Erklärung zur Namensführung des Kindes muss gesondert ausgedruckt werden. Senden Sie die Anzeige und die unterschriebene Namenserklärung bitte zusammen mit Ihren Original Dokumenten (Geburtsurkunden der Eltern, Eheurkunde oder Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung) per Post an das Standesamt.
Bitte senden sie die unterschriebene Anzeige an folgende Anschrift:
Landeshauptstadt Schwerin
Fachdienst Bürgerservice
Fachgruppe Standesamt
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Hinweis bei einer Hausgeburt:
Folgende Personen sind verpflichtet, die Geburt innerhalb der ersten Woche zu melden:
- der Vater des Kindes, sofern er sorgeberechtigt ist
- die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
- der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
- jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.
Wird Ihr Kind im Schweriner Krankenhaus geboren, erhält das Standesamt eine Geburtsanzeige, die Auskunft über das Kind und dessen Eltern gibt.
Verfahrensablauf
Von montags bis donnerstags steht den frisch gebackenen Müttern und Vätern ab 13 Uhr in den Helios-Kliniken eine Standesbeamtin zur Seite, um die erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Sofern alle Unterlagen der Standesbeamtin vorgelegt werden, erreicht die Eltern die Geburtskunde des neugeborenen Kindes mit der Post direkt in den Briefkasten. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass eine Einverständniserklärung für den Einzug der anfallenden Gebühren unterschrieben wird. Die Geburtsurkunden für die Krankenkasse, die Kindergeldkasse und das Versorgungsamt werden gebührenfrei ausgestellt.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Voraussetzungen
Die Geburt Ihres Kindes können Sie als sorgeberechtigtes Elternteil anzeigen. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, kann die Geburt auch von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- gegebenenfalls die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Gebühr zur Ausstellung einer Geburtsurkunde derzeit 15,00 EUR.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit ist regional unterschiedlich und hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab.
Rechtsgrundlage
- § 6 Personenstandsverordnung (PStV)
- §§ 31 - 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § Section 6 Ordinance on Civil Status (PStV)
- §§ Sections 31 - 34 Ordinance on Civil Status (PStV)
- § Section 18 of the Civil Status Act (PStG)
- § 6 Rozporządzenie o stanie cywilnym (PStV)
- §§ 31 - 34 rozporządzenia o stanie cywilnym (PStV)
- § 18 ustawy o stanie cywilnym (PStG)
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
BMI Referat VII1