Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Brauchtumsfeuer haben eine lange Tradition und unterscheiden sich je nach Region. In der Landeshauptstadt Schwerin sind Brauchtumsfeuer ausschließlich Osterfeuer, die in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostermontag in Form einer offenen Feuerstelle abgebrannt werden. Sie sind möglichst zentral und öffentlich zugänglich zu organisieren, damit nicht jeder sein privates Brauchtumsfeuer durchführt.
Voraussetzungen
1. Die Höhe und der Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials sollte jeweils 2 m nicht überschreiten.
2. Die Feuerstelle sollte erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
3. Es darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art (z.B. Gartenrückstände, Laub, Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Paletten, Bauabfall, Möbelstücke, Kunststoffe) ist in der Landeshauptstadt Schwerin verboten.
4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z.B. Benzin, Heizöl, Altöl) und anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt und/oder unterhalten werden.
5. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit entstehen.
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6. Feuerstellen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes M-V (z.B. Moore, Sölle, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Röhrichtbestände) und in Naturschutzgebieten entzündet werden. Es ist ein Abstand von 50 Metern zu diesen Schutzobjekten einzuhalten.
Feuerstellen dürfen an See- und Bachufern innerhalb eines Gewässerschutzstreifens
von 20 Metern nicht entzündet werden.
Offene Feuerstellen müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu angrenzenden Gebäuden und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 100 m Entfernung haben. Des Weiteren sind sie so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden.
7. Abhängig von der Größe der Feuerstelle ergeben sich folgende Sicherheitsabstände als
Richtwert:
- 50 m zu Wohngebäuden
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen
- 100 m zu Energieversorgungsanlagen (Gasleitungen, Öllager, Tankstellen)
- 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Hecken
- 100 m zu Wäldern
In allen anderen genannten Fällen sind mindestens 100 m als Sicherheitsabstand einzuhalten.
8. Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von mindestens einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten.
Der für das Feuer Verantwortliche muss in der Lage sein, das Feuer umgehend zu löschen, wenn dies erforderlich werden sollte. Die dazu erforderlichen Geräte und Löschmittel (Schaufel, Handfeuerlöscher, Eimer mit Wasser) müssen vor Ort bereitgehalten werden.
Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist frei zu halten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.
9. Offene Feuerstellen müssen grundsätzlich beaufsichtigt werden. Offene Feuer sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. Die genutzten Flächen sind im Anschluss zu beräumen und zu säubern.
10. Bei Windstärke 5 und mehr darf das Feuer nicht entzündet werden. Ebenso ist mit Ausrufung der Waldbrandstufe 4 durch die örtlich zuständige Forstbehörde das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und das Grillen auf den dafür ausgewiesenen Standorten nicht gestattet. Ab Ausrufung der Waldbrandwarnstufe 3 sind Brauchtumsfeuer und das Grillen in unbefestigten Bereichen von Grünanlagen untersagt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Brauchtumsfeuer sind spätestens in der Woche vorher bei der Geschäftsstelle Veranstaltungsmanagement der Landeshauptstadt Schwerin anzuzeigen:
Was sollte ich noch wissen?
Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden, aber spätestens bis 24 Uhr, abgebrannt sein. Außerhalb dieser Zeiträume ist das offene Abbrennen von Feuern in der Landeshauptstadt Schwerin ganzjährig verboten.
Veranstalter von Brauchtumsfeuern sind verpflichtet, den Brandschutz zu beachten und haben sicherzustellen, dass entstandene Brände schnell bekämpft werden können.
Um im Gefahrenfall einen Notruf absetzen zu können, muss eine Meldemöglichkeit (Telefon, Handy) in der Nähe vorhanden sein.Es ist zu beachten, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, jeder eingehenden Brandmeldung nachzugehen. Eine vorherige Information der Leitstelle kann diesen Grundsatz nicht aufheben, sofern außen stehende Bürger das Feuer für einen Brand oder für eine unrechtmäßige Handlung halten.
Hinweise / Besonderheiten
1. Die Höhe und der Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials sollte jeweils 2 m nicht überschreiten.
2. Die Feuerstelle sollte erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
3. Es darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art (z.B. Gartenrückstände, Laub, Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Paletten, Bauabfall, Möbelstücke, Kunststoffe) ist in der Landeshauptstadt Schwerin verboten.
4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z.B. Benzin, Heizöl, Altöl) und anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt und/oder unterhalten werden.
5. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit entstehen.
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6. Feuerstellen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes M-V (z.B. Moore, Sölle, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Röhrichtbestände) und in Naturschutzgebieten entzündet werden. Es ist ein Abstand von 50 Metern zu diesen Schutzobjekten einzuhalten.
Feuerstellen dürfen an See- und Bachufern innerhalb eines Gewässerschutzstreifens
von 20 Metern nicht entzündet werden.
Offene Feuerstellen müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu angrenzenden Gebäuden und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 100 m Entfernung haben. Des Weiteren sind sie so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden.
7. Abhängig von der Größe der Feuerstelle ergeben sich folgende Sicherheitsabstände als
Richtwert:
- 50 m zu Wohngebäuden
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen
- 100 m zu Energieversorgungsanlagen (Gasleitungen, Öllager, Tankstellen)
- 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Hecken
- 100 m zu Wäldern
In allen anderen genannten Fällen sind mindestens 100 m als Sicherheitsabstand einzuhalten.
8. Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von mindestens einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten.
Der für das Feuer Verantwortliche muss in der Lage sein, das Feuer umgehend zu löschen, wenn dies erforderlich werden sollte. Die dazu erforderlichen Geräte und Löschmittel (Schaufel, Handfeuerlöscher, Eimer mit Wasser) müssen vor Ort bereitgehalten werden.
Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist frei zu halten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.
9. Offene Feuerstellen müssen grundsätzlich beaufsichtigt werden. Offene Feuer sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. Die genutzten Flächen sind im Anschluss zu beräumen und zu säubern.
10. Bei Windstärke 5 und mehr darf das Feuer nicht entzündet werden. Ebenso ist mit Ausrufung der Waldbrandstufe 4 durch die örtlich zuständige Forstbehörde das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und das Grillen auf den dafür ausgewiesenen Standorten nicht gestattet. Ab Ausrufung der Waldbrandwarnstufe 3 sind Brauchtumsfeuer und das Grillen in unbefestigten Bereichen von Grünanlagen untersagt.