Parkplatzabsperrung (Haltverbotschild) für privaten Umzug beantragen
Parkplatzabsperrung (Haltverbotschild) für privaten Umzug beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für Ihren Umzug müssen Sie die Einrichtung eines mobilen Halteverbotes beantragen.
Die erforderlichen Halteverbotszeichen mit den entsprechenden Zusatzzeichen müssen vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. Details zur Einrichtung der Halteverbotszone und zur Beschilderung werden durch die jeweilige Kommune festgelegt.
Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem
- ein Halte- oder Parkverbot gilt,
- das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
- sich eine Fußgängerzone befindet
- der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Auf Antrag kann die Verkehrsbehörde die Aufstellung mobiler Haltverbote anordnen. Vom Antragsteller ist dann eine Beschilderungsfirma zur Aufstellung der angeordneten Haltverbote zu beauftragen. Hierzu muss der Antragsteller selbst Angebote bei den Beschilderungsfirmen einholen. Die Haltverbote werden dann spätestens 4 Tage vor dem Umzugstermin von der Beschilderungsfirma aufgestellt.
Folgende Beschilderungsfirmen sind der Verkehrsbehörde Schwerin bekannt:
- Zeppelin Rental GmbH & Co.KG, Sokower Str. 48, 19086 Plate, Tel: 03861/ 2027
- K&T Verkehrsleitung GmbH, Rogahner Str. 79, 19061 Schwerin, Tel: 0385/ 676 793-0
- VLT Verkehrsleittechnik Schwerin GmbH, Mikolaus-Otto-Str. 20, 19061 Schwerin, Tel: 0385/ 641 106 33
Die Haltverbote werden dann spätestens 4 Tage vor dem Umzugstermin von der Beschilderungsfirma aufgestellt.
Zuständige Stelle
- Ämter
- Amtsfreie Gemeinden
- Kreisfreie Städte
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist mindestens 10 Arbeitstage vor dem Umzugstermin zu stellen.
Rechtsgrundlage
§ 45 Abs. 1 StVO
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V