Aufenthaltstitel - Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen oder verlängern
Aufenthaltstitel - Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen oder verlängern
Textblöcke ein-/ausklappen- Kinder und Ehepartner von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Leistungsbeschreibung
Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Mit dieser dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
- "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
- nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Zuständige Stelle
Ein gegebenenfalls erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
- Niederlassungserlaubnis,
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU oder
- Aufenthaltserlaubnis und
- ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
- bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich
- Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
- Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Achtung : Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
- bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
- Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
- Nachweis eines besonderen Härtefalls
Welche Gebühren fallen an?
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 EUR
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110,00 EUR
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 EUR
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 EUR
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
- § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
- § 104 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Übergangsregelungen)
- § Section 5 of the Residence Act (AufenthG) (General conditions for granting residence permits)
- § Section 27 Residence Act (AufenthG) (principle of family reunification)
- § Section 29 Residence Act (AufenthG) (family reunification with foreigners)
- § Section 30 Residence Act (AufenthG) (subsequent immigration of spouses)
- § Section 31 Residence Act (AufenthG) (independent right of residence for spouses)
- § Section 32 Residence Act (AufenthG) (subsequent immigration of children)
- § Section 33 Residence Act (AufenthG) (birth of a child in the federal territory)
- § Section 35 Residence Act (AufenthG) (independent, unlimited right of residence for children)
- § Section 3 of the Freedom of Movement Act/EU (FreizügG/EU) (family members of EU citizens)
- § Section 104 Residence Act (AufenthG) (transitional provisions)
- § 5 ustawy o pobycie (AufenthG) (ogólne wymogi dotyczące uzyskania zezwolenia na pobyt)
- § § 27 ustawy o pobycie (AufenthG) (zasada łączenia rodzin)
- § § 29 ustawy o pobycie (AufenthG) (łączenie rodzin z cudzoziemcami)
- § 30 ustawy o pobycie (AufenthG) (późniejsza imigracja małżonków)
- § § 31 ustawy o pobycie (AufenthG) (niezależne prawo pobytu dla małżonków)
- § § 32 ustawy o pobycie (AufenthG) (późniejsza imigracja dzieci)
- § 33 Ustawa o pobycie (AufenthG) (narodziny dziecka na terytorium federalnym)
- § § 35 ustawy o pobycie (AufenthG) (niezależne, nieograniczone prawo pobytu dla dzieci)
- § § 3 ustawy o swobodzie przemieszczania się/UE (FreizügG/UE) (członkowie rodzin obywateli UE)
- § § 104 Ustawa o pobycie (AufenthG) (przepisy przejściowe)
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland aufgewachsen oder im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind, können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Das bedeutet:
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.
- Seit dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern