Leistungsbeschreibung


Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (zum Beispiel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.

Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

An wen muss ich mich wenden?


Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und gegebenenfalls Nachweis über die Unterbevollmächtigung
  • Pass oder Passersatz der Fachkraft
  • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
  • Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
  • gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
  • gegebenenfalls Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
  • gegebenenfalls: Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
  • soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis beziehungsweise Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

Soweit erforderlich, leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
  • tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
  • soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
  • eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Sollte der Name laut Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.

Soweit erforderlich, holt die zuständige Ausländerbehörde nach positiven Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt" einzureichen.

Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten, sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

  • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
  • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen

Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

  • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
  • soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1

Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

  • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder
  • Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von  der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n.

Welche Gebühren fallen an?


Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411,00 EUR.

Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.

Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen.

Anträge / Formulare


  • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja