Leistungsbeschreibung


Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es keinen bzw. nicht in ausreichender Höhe Unterhalt des familienfernen Elternteils oder keine bzw. nicht in ausreichender Höhe Halbwaisenrente erhält. Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und ledig, verwitwet, geschieden oder getrennten lebend sein.

Unterhaltsvorschuss wird Ihnen für Ihr Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt unter Umständen sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II d.h. Bürgergeld erhält, mit Hilfe des Unterhaltschusses eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder Sie ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. H. v. 600,- Euro brutto erzielen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, welcher in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt ist. Der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes i. H. v. derzeit 250,- Euro ergibt den Unterhaltsvorschussbetrag.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre: 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gewährt werden.
 

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Unterhaltsvorschuss können Sie auch online beantragen:

Onlineantrag auf Unterhaltsvorschuss

Angaben zur jählichen Anspruchsprüfung zum Unterhaltsvorschuss online übermitteln:

Onlineübermittlung von Angaben zur Jährlichen Überprüfung

An wen muss ich mich wenden?


Die Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie je nach Einzelfall:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung sowie Nachweis über die gemeinsame Sorge, sofern diese besteht  
    • Einkommensnachweise über:
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
      • Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils
      • gegebenenfalls Ausbildungsvergütung des Kindes  
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Umständen für einen Monat rückwirkend bewilligt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.

Anträge / Formulare


Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?


Es gibt folgende Hinweise:

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.