Jagdschein - Antrag auf Ausstellung/ Verlängerung eines Jahresjugendjagdscheines
Jagdschein - Antrag auf Ausstellung/ Verlängerung eines Jahresjugendjagdscheines
Textblöcke ein-/ausklappen- Jugendjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
- für Jagd in Deutschland erforderlich
- erstmalige Erteilung erfordert bestandene Jägerprüfung
- für Personen unter 18 Jahren, Mindestalter 16 Jahre
- Begleitung durch jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder Beauftragten erforderlich
- keine Teilnahme an Gesellschaftsjagd
- Jahresjagdschein ist höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
- Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
- wird von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde erteilt
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden (Mindestalter 16 Jahre). Für die erstmalige Erteilung eines Jugendjagdscheins benötigen Sie den Nachweis über eine in Deutschland bestandene Jägerprüfung.
Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahr.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bestandene Jägerprüfung
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweis
- Zeugnis der Jägerprüfung
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
Welche Gebühren fallen an?
für ein Jagdjahr
für zwei Jagdjahre
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
- § 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § Section 15 (1) - (3) and (5) of the Federal Hunting Act (BJagdG)
- § Section 16 of the Federal Hunting Act (BJagdG)
- § 15 ust. 1 - 3 i 5 federalnej ustawy łowieckiej (BJagdG)
- § 16 federalnej ustawy o łowiectwie (BJagdG)
- § 15 Absatz 1 Landesjagdgesetz M-V (LJagdG M-V)
- Nummer 3.3 der Jagdgebührenverordnung (JagdGebVO M-V)
- § Section 15 (1) of the State Hunting Act M-V (LJagdG M-V)
- Section 3.3 of the Hunting Fees Ordinance (JagdGebVO M-V)
- § 15 ust. 1 Państwowej Ustawy Łowieckiej M-V (LJagdG M-V)
- Sekcja 3.3 rozporządzenia w sprawie opłat myśliwskich (JagdGebVO M-V)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Dienste vorhanden: ja
Bemerkungen
Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern