Urkunden - Geburtsurkunde/ Geburtenregister ausstellen lassen
Urkunden - Geburtsurkunde/ Geburtenregister ausstellen lassen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, ist es auch möglich, die Geburtsurkunde bei jedem anderen Standesamt zu erhalten.
Wenn Sie das Serviceportal ohne Anmeldung mit der BundID (als Gast) nutzen, erhalten Sie keine separate Bestätigungsmail nach Abschluß der Urkundenbestellung.
Geburtsurkunde online bestellen
Die telefonische Bestellung einer Urkunde oder eines Registers ist nicht möglich.
Hinweis zur Geburtszeit: Seit dem 01.11.2022 wird die Geburtszeit auf der deutschsprachigen Geburtsurkunde mit angegeben. Auf dem Geburtenregisterauszug wird die Geburtszeit ebenfalls angegeben. Eine separate Bescheinigung über die Geburtszeit kann nicht mehr ausgestellt werden.
Hinweis zu Fristen: Bitte beachten Sie folgende Fristen: Geburtsregister werden nach 110 Jahren Archivgut, Eheregister nach 80 Jahren und Sterberegister bereits nach 30 Jahren. Hier können Sie Kontakt mit dem Stadtarchiv aufnehmen: Urkunden - Historische Personenstandsurkunden beim Stadtarchiv Schwerin bestellen - Serviceportal Schwerin
Verfahrensablauf
Persönliche Antragstellung:
Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
Sie müssen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax:
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen..
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
Name, Vorname der Eltern
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Für den Geburtsort zuständiges Standesamt
Zuständige Stelle
Für den Geburtsort zuständiges Standesamt
Voraussetzungen
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
der Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
-
die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
-
der Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
-
Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
-
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters,
für andere Personen gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:
-
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
-
bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters,
-
für andere Personen gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde ist keine beglaubigte Kopie vom Personalausweis oder Reisepass notwendig. Eine einfache Kopie ist ausreichend.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt .
- Für die Ausstellung einer Urkunde fallen in der Landeshauptstadt Schwerin 15,- € Gebühren an
- Für jedes weitere Exemplar bei gleichzeitiger Bestellung fallen in der Landeshauptstadt Schwerin 7,50 € Gebühren an
Rechtsgrundlage
- § 55 Absatz 1 Nummer 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 50 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Kostenverordnung Innenministerium - IMKostVO M-V)
- § Section 55(1)(4) of the Civil Status Act (PStG)
- § Section 59 of the Civil Status Act (PStG)
- § Section 62 of the Civil Status Act (PStG)
- § Section 50 Ordinance on Civil Status (PStV)
- Ordinance on costs in the business area of the Ministry of the Interior and Europe (Ministry of the Interior Cost Ordinance - IMKostVO M-V)
- § 55 ust. 1 pkt 4 ustawy o stanie cywilnym (PStG)
- § 59 ustawy o stanie cywilnym (PStG)
- § 62 ustawy o stanie cywilnym (PStG)
- § 50 Rozporządzenie o stanie cywilnym (PStV)
- Rozporządzenie w sprawie kosztów w obszarze działalności Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Europy (Rozporządzenie w sprawie kosztów Ministerstwa Spraw Wewnętrznych - IMKostVO M-V)
Bemerkungen
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
BMI Referat VII1
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Hinweise / Besonderheiten
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.