Kraftfahrzeug- Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Kraftfahrzeug- Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).
Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, z. B. für:
- lebende Tiere
- Schnittblumen und lebende Pflanzen
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
- Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung des Antrages
- Bescheidung
Zuständige Stelle
Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnort, ihren/seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, insbesondere der Dringlichkeit, und ein Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
- bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
- den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung
- im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr liegt zwischen EUR 10,20 und EUR 767,00 und richtet sich nach dem Umfang der erteilten Genehmigung entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. ein bis zwei Wochen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern